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Beobachter
Anmeldedatum: 05.12.2007 Beiträge: 8 Chats: 0
|  06.12.2007, 11:47
1. Kindergeld Das Kindergeld beträgt für das erste, zweite und dritte Kind 154 Euro monatlich. Für weitere Kinder werden je Monat 179 Euro gezahlt. Kindergeldzahlung erfolgt bis zum 18. Lebensjahr und wenn das Kind noch in der Ausbildung ist, sogar bis zum 27. Lebensjahr. Durch Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird für das Kind allerdings nur noch dann Kindergeld gewährt, wenn dessen Einkünfte jährlich unter 7680 Euro liegen. Auch BAföG-Zahlungen zählen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu diesen Einkünften. Nicht aber ein BaföG-Darlehen, weil es sich um ein Darlehen handelt. Von den Gesamtbezügen wird eine Werbungskostenpauschale von 1044 Euro abgezogen.
Kindergeld wird auch für Kinder gewährt, die im Ausland einen dem Zivildienst vergleichbaren Ersatzdienst ableisten. Ergeben sich vor oder nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes Leerlaufzeiten, wird das Kindergeld höchstens vier Monate vor oder nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes gewährt.
Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Bürger, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Kindergeld wird beantragt und ausgezahlt von der zuständigen Familienkasse. Die gehört in der Regel zum Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag, der sich aus dem so genannten Existenzminimum und somit aus dem Grundbedarf eines Kindes berechnet beträgt für zusammenveranlagte Eltern 3.648 Euro. Je Elternteil sind es 1.824 Euro. Hinweis: Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung kommen nur dann zum Ansatz, wenn sie günstiger als das Kindergeld sind. Dies prüft das Finanzamt automatisch mit der Steuererklärung. Faustregel: Der Steuerfreibetrag ist nur für die Eltern interessant, deren Jahreseinkommen ca. 60.000 Euro übersteigt. Ab dieser Grenze ist in etwa die steuerliche Entlastung durch den Freibetrag höher als das Kindergeld.
3. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (Erziehungsfreibetrag) Der frühere Betreuungsfreibetrag für Kinder bis zu 16 Jahren ist seit 2002 um eine Erziehungskomponente ergänzt worden. Die Summe dieser beiden Beträge heißt "Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung" und beläuft sich auf 1.080 Euro pro Jahr und Kind (Zusammenveranlagung 2.160 Euro). Er gilt für alle voll- und minderjährigen Kinder. Hinweis: Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung kommen nur dann zum Ansatz, wenn sie günstiger als das Kindergeld sind. Dies prüft das Finanzamt automatisch.
4. Unschädliche Einkünfte und Bezüge eines Kindes Bei Kindern unter 18 Jahren und bei bestimmten behinderten Kindern ist die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Gewährung des Kinderfreibetrags irrelevant. In den anderen Fällen entfällt der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn die Einkünfte und Bezüge eines Kindes 7.188 Euro übersteigen. Explizit gesetzlich geregelt ist, dass zu den Bezügen auch steuerfreie Einkünfte zählen, wie zum Beispiel Einnahmen bis zur Höhe des Sparerfreibetrags und des Versorgungsfreibetrags (relevant beim Waisengeld). Gleiches gilt für steuerfreie Gewinne sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen, soweit sie die höchstmögliche reguläre Abschreibung übersteigen. Kinder, die ihre Berufsausbildung beenden und zur Berufsausübung wechseln, müssen die Einkünfte berücksichtigen lassen, die auf die Zeit der Berufsausbildung entfallen.
5. Erwerbsbedingter Betreuungsfreibetrag • siehe Neuregelung zur Kinderbetreuung Alleinerziehende sowie Eheleute mit Kindern unter 14 Jahren oder auch mit behinderten Kindern können über den Familienleistungsausgleich hinaus Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn diese Kosten wegen der Erwerbstätigkeit des Alleinerziehenden oder beider Elternteile entstanden sind und den Betreuungsfreibetrag übersteigen. Diese Regelung findet sich im § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kosten sind einzeln nachzuweisen. Sie können geltend gemacht werden, soweit sie je Kind den bisherigen Betreuungsfreibetrag von 1.548 Euro übersteigen. Bei nicht zusammenlebenden Eltern kann jeder Elternteil Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen. Maximal dürfen pro Kind 1.500 Euro abgesetzt werden, bei nicht zusammenlebenden Eltern 750 Euro je Elternteil. Die Regelung gilt für alle Eltern, die die Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie alleinstehend oder verheiratet sind oder unverheiratet zusammenleben. Der Höchstbetrag kann für jedes Kind nur einmal abgezogen werden. Wichtig: Voraussetzung für den Betreuungsfreibetrag ist, dass der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig, in Ausbildung oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen. Hinweis: Begünstigt sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des zum Haushalt gehörenden Kindes. Für Unterricht, Sport, Freizeit oder Vermittlung besonderer Fertigkeiten kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.
6. Freibetrag für Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag § 33a Abs.2 EStG)) Bei Kindern im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird darüber hinaus ein Sonderbedarf anerkannt. Für diesen Sonderbedarf kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dieser wird um Einkünfte und Bezüge des Kindes gemindert, wenn diese über 1.848 Euro liegen.
7. Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) Alleinerziehende können zusätzlich einen sogenannten Entlastungsbeitrag von 1308 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Er ist bereits in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet, die für Alleinerziehende gilt.
8. Kinderzulage im Riestervertrag Wer einen Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließt, erhält jährlich eine Kinderzulage vom Staat. Die Kinderzulage beträgt in 2006 138 Euro pro Kind und erhöht sich ab 2008 um 50 Euro auf 185 Euro. | | Nach oben | profil pn | | Gast
|  06.12.2007, 11:47
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